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Dokument-ID: 1284946
1.12.8 Hemmung der Verjährungsfrist
Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG
Wird ein Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG durchgeführt, ist die Verjährung für die Dauer der dreimonatigen Frist gehemmt; antwortet der Rechtsträger früher, endet die Hemmung mit Zustellung der Antwort.