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Dokument-ID: 1284945
1.12.7 Unterbrechung der Verjährungsfrist
Beschwerde an den EGMR
Die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann analog § 1497 ABGB eine Unterbrechungswirkung entfalten. Voraussetzung ist, dass die geltend gemachten Ersatzansprüche in der Beschwerde ausreichend individualisiert werden und der EGMR eine Entschädigung nach Art 41 EMRK grundsätzlich zusprechen könnte.