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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1.2.7 Abgrenzung: Streik oder (unzulässige) Betriebsversammlung?

In der Praxis kommt es vor, dass eine Arbeitsniederlegung nicht offen als Streik, sondern als „Betriebsversammlung“ oder „Protestversammlung“ deklariert wird. Für den Arbeitgeber stellen sich dabei zwei getrennte Fragen, die in dieser Reihenfolge zu prüfen sind: Erstens, liegt überhaupt eine Betriebsversammlung im Rechtssinn vor? Zweitens, wenn ja: Ist diese Betriebsversammlung auch zulässig durchgeführt worden?

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