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Dokument-ID: 1265542
5.3.7.1 Allgemeines
Hinsichtlich der Entlassung besteht ein zur Kündigungsanfechtung korrespondierender Kündigungsschutz. So kann eine Entlassung gem § 106 ArbVG bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 ArbVG (verpöntes Motiv oder Sozialwidrigkeit) vorliegt und der betroffene Arbeitnehmer tatsächlich keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.