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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.2 Arbeitsvertrag und Entgelt

Arbeitsvertrag und Entgelt liegen im alleinigen Ermessen und Verhandlungsgeschick des Betriebsinhabers (freilich unter Wahrung zwingenden Rechts). Das bedeutet, dass der Betriebsrat keinen Einfluss auf den Inhalt des Arbeitsvertrages nehmen kann. Grundsätzlich besteht auch kein Einsichtsrecht in den individuellen Arbeitsvertrag.

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