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Dokument-ID: 1265570
5.4.1.8 Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs- oder Bildungseinrichtung
Die Auflösung einer solchen Einrichtung kann grundsätzlich durch Betriebsvereinbarung geregelt werden (siehe hierzu bereits oben). Außerdem sieht § 94 Abs 8 ArbVG ein Anfechtungsrecht im Fall einer Auflösung vor. So kann der Betriebsrat die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs- oder Bildungseinrichtung binnen vier Wochen beim Gericht anfechten.