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Dokument-ID: 1258612
3.2.6 Bekämpfung des Wahlergebnisses
Die Wahl kann angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Hinsichtlich der einheitlichen Stimmzettel führt das Gesetz explizit aus: Wenn vorab kein entsprechender Beschluss gefasst wurde, bilden uneinheitliche Stimmzettel grundsätzlich einen Anfechtungsgrund. Das gilt nur dann nicht, wenn zwar einheitliche Stimmzettel aufgelegt wurden, aber die Wahlberechtigten selbst andere Stimmzettel verwendeten.