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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.1 Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbot

Dem Arbeitgeber ist es verboten, Betriebsratsmitglieder zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Sie brauchen und dürfen insbesondere hinsichtlich Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten, Einsatz oder Versetzung nicht besser oder schlechter gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Betriebs.

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