© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1265568

Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.1.7 Beteiligung an behördlichen Besichtigungen

Nach § 94 Abs 5 ArbVG ist der Betriebsrat „berechtigt, sich an allen behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung berühren.“ Der Anwendungsbereich ist nicht nur dann eröffnet, wenn die Behörde dezidiert wegen der Einrichtung oder sonstigen Maßnahme die Besichtigung durchführt, sondern bereits dann, wenn die Behörde mit der Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sonst in Kontakt tritt (Binder in Brameshuber/Tomandl, ArbVG § 94 Rz 17).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Arbeitgeber und Betriebsrat in unserem Shop! Zum Shop