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Dokument-ID: 1265568
5.4.1.7 Beteiligung an behördlichen Besichtigungen
Nach § 94 Abs 5 ArbVG ist der Betriebsrat „berechtigt, sich an allen behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung berühren.“ Der Anwendungsbereich ist nicht nur dann eröffnet, wenn die Behörde dezidiert wegen der Einrichtung oder sonstigen Maßnahme die Besichtigung durchführt, sondern bereits dann, wenn die Behörde mit der Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sonst in Kontakt tritt (Binder in Brameshuber/Tomandl, ArbVG § 94 Rz 17).