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Dokument-ID: 1258600
3.1.2 Betriebsausschuss
Sofern jeweils ein Betriebsrat für die Angestellten und einer für die Arbeiter besteht, bilden diese Betriebsräte gemeinsam den Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss ist zuständig in Angelegenheiten, die Angestellte und Arbeiter gleichermaßen betreffen.