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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.2 Betriebsbegriff und Betriebsidentität

Die Abgrenzung, ob ein Betrieb vorliegt, ist wichtig, weil davon der Zuständigkeitsbereich des Betriebsrates abhängt. Denn nur die Belegschaft eines Betriebes nach Definition des Arbeitsverfassungsgesetzes hat vereinzelt Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Hauptelemente des Betriebes

Wie oben bereits erwähnt, ist der Betriebsbegriff in § 34 Abs 1 ArbVG festgeschrieben.Aus dieser gesetzlichen Definition ergeben sich als wesentliche Elemente des Betriebes:

  • Eigen- und Selbstständigkeit,
  • Organisatorische Einheit des Betriebsinhabers und des Betriebszweckes,
  • Einsatz von Betriebsmitteln,
  • Die fortgesetzt verfolgte Tätigkeit (auf eine bestimmte Dauer gerichtet),
  • Die selbstständige Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse,
  • Unabhängigkeit von einem bestimmten Erwerbszweck.

Zusammengefasst werden laut herrschender Meinung als Hauptelemente des Betriebes der Betriebsinhaber, die Belegschaft/Beschäftigten, die Betriebsmittel, der Betriebszweck und die Organisationsstruktur erachtet.

Betriebsidentität

Die Betriebsidentität wird durch die Hauptelemente des Betriebes definiert. Ändert sich die Betriebsidentität, kann dies zB zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und in der Folge zum Erlöschen bestehender Betriebsvereinbarungen führen.

Es stellt sich die Frage, wann eine solche Änderung bzw Umgestaltung zum Verlust der ursprünglichen Identität des Betriebes führt. Grundsätzlich gilt, dass, wenn sich nur ein Element ändert, die Betriebsidentität weiter besteht. Weder der Wechsel des Betriebsinhabers noch der gänzliche Austausch der Belegschaft noch eine völlig neue technische Ausrüstung des Betriebes noch der Umzug an einen anderen Ort noch die völlige Änderung des Betriebszweckes noch der Aufbau einer neuen Führungsorganisation vermag, sofern jedes dieser Ereignisse für sich alleine eintritt, die Betriebsidentität entscheidend zu berühren.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu ausgesprochen, dass bei Änderung mehrerer Elemente für die Beantwortung der Frage, ob es zu einem neuen Betrieb gekommen ist, auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist. Somit ist eine Gesamtbewertung aller Umstände vorzunehmen, da die einzelnen Betriebselemente je nach Aufgabe und Tätigkeit des Betriebes verschieden gewichtet sein können. Eine Änderung der Betriebsidentität scheint zB als gegeben, wenn der Betriebsinhaber, der größte Teil der Belegschaft und der Betriebszweck wechseln oder wenn derselbe Betriebsinhaber an einen anderen Ort zieht, gleichzeitig den größten Teil der Belegschaft auswechselt und ab diesem Zeitpunkt einen anderen Betriebszweck verfolgt.

Relevant ist die Frage nach der fortbestehenden Betriebsidentität vor allem in Saisonbetrieben, wo der Betrieb zwischen zwei Spitzenzeiten (meist Winterund Sommersaison) für einige Monate geschlossen wird, um danach wieder mit annähernd gleichem Personal weiterzuarbeiten. Hier gilt es zu ermitteln, ob die Betriebsidentität trotz Unterbrechung weiter besteht. Dafür sind die Hauptelemente der Betriebsidentität gegeneinander abzuwägen. So wird es darauf ankommen, ob der Betrieb in der nächsten Saison zB vom selben Betriebsinhaber bzw mit derselben Führungsorganisation, mit derselben Belegschaft, mit einer neuen technischen Ausrüstung, am selben Ort und/oder mit demselben Betriebszweck weitergeführt wird.

Wird der Betrieb nach der Unterbrechung wieder in derselben Form wie davor fortgeführt, indiziert dies nicht den Verlust der Betriebsidentität. Der Betrieb wird somit nicht eingestellt, sondern nur vorübergehend geschlossen (Betriebsunterbrechung). Dies gilt sogar für einen Unterbrechungszeitraum von über einem halben Jahr bei einsaisonalen Betrieben. Wenn sich in dieser Zeit nicht die Hauptelemente des Betriebes verändert haben (va in Zusammenhang mit der Belegschaft), werden auch Betriebsrat und Betriebsvereinbarungen weiter bestehen.