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Dokument-ID: 1258599
3.1.1 Betriebsrat
Voraussetzung für die Gründung eines Betriebsrates ist das Vorliegen eines Unternehmens mit ausreichend großer Belegschaft. Nach § 34 Abs 1 ArbVG liegt ein Betrieb vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: