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5.4.4.2 Betriebsvereinbarung
Es gibt verschiedene Betriebsvereinbarungstatbestände in Bezug auf die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten bzw die Kontrolle und Überwachung von Mitarbeitern. Die unterschiedlichen Betriebsvereinbarungstatbestände legen den Fokus jeweils auf einen anderen Aspekt und sehen unterschiedlich stark ausgeprägte Rechte des Betriebsrates vor. Teilweise können diese Tatbestände überschneidend sein, sodass eine konkrete Maßnahme unter mehrere Betriebsvereinbarungstatbestände fällt. In diesem Fall gelangt der strengere Betriebsvereinbarungstatbestand zur Anwendung, also jener, der die umfangreicheren Mitwirkungsrechte des Betriebsrates vorsieht. Dementsprechend beginnt die nachstehende Darstellung mit den strengsten Betriebsvereinbarungstatbeständen und endet mit der nicht erzwingbaren und nicht notwendigen Betriebsvereinbarung.