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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.7.2 Betriebsvereinbarung

Der Arbeitgeber bzw Betriebsinhaber und der Betriebsrat können eine Betriebsvereinbarung über die Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließen (§ 97 Abs 1 Z 10 ArbVG). In einer solchen Betriebsvereinbarung können etwa Prioritätskriterien bei konkurrierenden Urlaubsanträgen, Mindestpräsenz, Grundlagen zum Betriebsurlaub oder Verfahren betreffend Beantragung des Urlaubs geregelt werden (Binder in Brameshuber/Tomandl, ArbVG § 97 Rz 143). Der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist weder notwendig noch erzwingbar. Damit es tatsächlich zum Urlaubskonsum kommt, bedarf es einer gesonderten (Urlaubs-)Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

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