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Dokument-ID: 1265719
5.5.6 Der Betriebsrat im Aufsichtsrat
Das ArbVG berechtigt den Zentralbetriebsrat bzw den Betriebsrat dazu, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden. Der Betriebsrat ist nur dann berechtigt, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat des Unternehmens zu entsenden, wenn nur ein einzelner Betrieb besteht (und nicht etwa mehrere Betriebe, die die Errichtung eines Zentralbetriebsrates ermöglichen, siehe zu den Organen der Belegschaftsvertretung genauer Kapitel 3).