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Dokument-ID: 1260762
5.2.4.2 Disponibel erzwingbare Betriebsvereinbarungen
Die in § 97 Abs 1 Z 1–6a ArbVG genannten Maßnahmen wie
- allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln,
- generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit und der Arbeitspausen,
- Abrechnung und Auszahlung der Bezüge,
- Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung,
- Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln,
- Maßnahmen und Einrichtungen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer,
- Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes,
- Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen und ähnliches