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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.4.2 Disponibel erzwingbare Betriebsvereinbarungen

Die in § 97 Abs 1 Z 1–6a ArbVG genannten Maßnahmen wie

  • allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln,
  • generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit und der Arbeitspausen,
  • Abrechnung und Auszahlung der Bezüge,
  • Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung,
  • Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln,
  • Maßnahmen und Einrichtungen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer,
  • Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes,
  • Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen und ähnliches

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