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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.3 Einberufung und Vorsitz

Einzuberufen ist die Betriebsversammlung vom Betriebsrat. Besteht kein Betriebsrat oder ist dieser vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:

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