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5.4.1.1 Erfasste Weiterbildungen
In Bezug auf die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates verwendet der Gesetzgeber die Begriffe „betriebliche Berufsausbildung“, „betriebliche Schulung“ und „betriebliche Umschulung“ (§ 94 ArbVG). Die betriebliche Berufsausbildung ist betroffen, wenn praktische und theoretische Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, die eine bereits absolvierte Berufsausbildung ergänzen, vertiefen oder verfeinern im Hinblick auf den konkreten Einsatz im Betrieb (Binder in Brameshuber/Tomandl, ArbVG § 94 Rz 4). Schulungen hingegen beziehen sich nicht auf eine Berufsausbildung, sondern können allgemeiner sein; von Umschulungen ist die Rede, wenn neue Kenntnisse oder Fertigkeiten vermittelt werden (Binder in Brameshuber/Tomandl, ArbVG § 94 Rz 5).