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Dokument-ID: 1260769
5.3.3.2 Erlaubtheit der Versetzung
Hier ist zwischen der direktorialen und der vertragsändernden Versetzung zu unterscheiden.
Erstere ist von der Vereinbarung der Vertragsparteien gedeckt. Das heißt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Vereinbarung und im Rahmen seines diesbezüglichen Weisungsverhältnisses den Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort oder Arbeitsbereich zuteilt.