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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.4.3 Freiwillige Betriebsvereinbarung

Die in § 97 Abs 1 Z 7–23a und 25–27 AbrVG genannten Maßnahmen können durch Einzelvereinbarung bzw durch Weisung des Arbeitgebers geregelt werden. Dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat steht es frei, eine Betriebsvereinbarung über diese Maßnahmen zu treffen. Kommt keine Einigung zu Stande, steht der Gang zur Schlichtungsstelle nicht offen – es bleibt daher bei den individuellen Regelungen.

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