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Dokument-ID: 1258620
3.4.6 Geschäftsordnung
Der Betriebsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das ist insbesondere erforderlich, wenn Ausschüsse eingerichtet werden sollen (siehe oben). In einer Geschäftsordnung können sodann die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung des bzw der Ausschüsse geregelt werden. Ebenfalls zu regeln ist, ob die Ausschüsse zur selbstständigen Beschlussfassung berechtigt sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.