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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.1 Gleichbehandlungsgesetz

Das Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Diskriminierung im Betrieb zu verhindern und Chancengleichheit zu gewährleisten. Der Betriebsrat hat dabei ein umfassendes Mitwirkungsrecht: Er kann Beschwerden von Arbeitnehmern entgegennehmen, den Arbeitgeber zur Abhilfe auffordern und gegebenenfalls eine Klage unterstützen.

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