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5.6 Klagslegitimation des Betriebsrates
Rechtliche Grundlagen
§ 50 Abs 1 ASGG | Gegenstand von Arbeitsrechtssachen – bürgerliche Rechtsstreitigkeiten |
§ 54 ASGG | Besondere Feststellungsverfahren |
Besondere Feststellungsverfahren
Gem § 54 Abs 1 ASGG kann in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG der Betriebsrat auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens 3 Arbeitnehmer des Betriebes oder Unternehmens betreffen, klagen.
Es handelt sich um besondere Feststellungsverfahren, aus denen dem Arbeitnehmer keine konkreten Leistungsansprüche zuerkannt werden können, da darin nur die Rechtslage bezüglich eines strittigen arbeitsrechtlichen Problems festgestellt werden kann. In die Rechtsposition der einzelnen Arbeitnehmer wird durch ein allfälliges Feststellungsurteil nicht eingegriffen.
Arbeitsrechtssachen gem § 50 Abs 1 ASGG sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
- zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung
- zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und Mitgliedern der Organe der Arbeitnehmerschaften im Zusammenhang mit deren Organtätigkeit sowie zwischen Arbeitgebern oder Arbeitnehmern und dem Betriebsratsfonds, soweit es sich nicht um betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten handelt
- zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit
- zwischen juristischen Personen, die zur Gewährung von Ruhegenüssen, Versorgungsgenüssen oder ähnlichen, einem früheren Arbeitsverhältnis entspringenden Leistungen, errichtet und keine Sozialversicherungsträger sind, und Personen, die solche Leistungen beanspruchen
- über Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, zwischen der Urlaubskasse und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern
- über Ansprüche nach dem Bauarbeiterschlechtwetterentschädigungsgesetz, zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern
- über Ansprüche gegen die Gehaltskasse auf Zahlung der nach dem Gehaltskassengesetz gebührenden Bezüge
- zwischen Arbeitnehmern und der Mitarbeitervorsorgekasse oder gleichartigen Leistungsträgern im Zusammenhang mit gesetzlichen Abfertigungsansprüchen
- zwischen Arbeitnehmern und einer Gebietskrankenkasse über Entgeltansprüche aus der Einlösung von Dienstleistungsschecks nach dem Dienstleistungsscheckgesetz
Hat der Betriebsrat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des strittigen Rechts, kann dieser selbst dann ein Feststellungsverfahren einleiten, wenn sich sämtliche betroffenen Arbeitnehmer gegen die Prozessführung ausgesprochen haben. • [Fußnote: OGH 19.11.2009, 8 ObA 31/09f.] Die Zustimmung der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer oder eine individuelle Geltendmachung der strittigen Ansprüche ist zum Führen des Verfahrens nicht erforderlich.
Der Betriebsrat hat keine Legitimation im eigenen Namen Ansprüche der Arbeitnehmer mittels einer Unterlassungsklage geltend zu machen. Für die gerichtliche Geltendmachung von Individualansprüchen der Arbeitnehmer steht dem Betriebsrat lediglich das Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG offen. • [Fußnote: OGH 15.12.2009, 9 ObA 112/09z.]
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat – anders als kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 74 Abs 1, § 86 ArbVG) dem Betriebsratsfonds und dem Zentralbetriebsratsfonds – keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. Dennoch wurde dem Betriebsrat schon lange vor der Geltung des ASGG die Parteifähigkeit zuerkannt. Unter Bezugnahme auf diese schon bisher bekannte Parteifähigkeit hat der Gesetzgeber nunmehr in § 53 Abs 1 ASGG ausdrücklich ausgesprochen, dass Organe der Arbeitnehmerschaft mit Ausnahme der Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung, Betriebsräteversammlung, Betriebsgruppenversammlung und der Jugendversammlung parteifähig sind. Diese gesetzliche Anordnung ist im Sinne einer Festschreibung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen zu verstehen (RS0035251).