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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.1 Betriebsräte

Betriebsratsmitglieder unterliegen aufgrund der Bestimmungen der §§ 120–122 ArbVG einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Betriebsrat soll dadurch die Möglichkeit erhalten, ungehindert die Interessen der Belegschaft zu vertreten. Vor allem soll ihm seine Befürchtung genommen werden, dass er so genannten „Vergeltungsmaßnahmen“ ausgesetzt ist.

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