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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.8 Mittel und Finanzierung

Grundsätzlich hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat (und dem Wahlvorstand) die notwendigen Sachmittel unentgeltlich bereitzustellen und allenfalls zu warten. Das betrifft Räumlichkeiten, Kanzleierfordernisse, Geschäftserfordernisse und sonstige Sacherfordernisse. Der konkrete Umfang hängt von den jeweiligen Umständen ab und orientiert sich an der Größe des Betriebs und den Bedürfnissen des Betriebsrats.

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