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5.5.2 Mitwirkung bei Betriebsübergang und vergleichbaren Vorgängen
Die in Kapitel 5.5.1 dargelegten Informations- und Beratungspflichten werden üblicherweise im Rahmen bzw im Anschluss der quartalsmäßigen Information und Beratung nach § 92 Abs 1 ArbVG erfüllt und betreffend damit eine laufende Konsultation (siehe bereits oben). Zusätzlich hat der Gesetzgeber bestimmte Sondersituationen hervorgehoben und klargestellt, dass auch in diesen Fällen die Informations- und Beratungspflichten gelten und etwas spezifischere Regelungen hinsichtlich des Zeitpunkts und des Inhalts der Information getroffen. Diese bestimmten Situationen sind: