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Dokument-ID: 1260770
5.3.3.3 Mitwirkung des Betriebsrates
Zunächst ist die „dauernde Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz“ dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt.