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Dokument-ID: 1260766
5.3.1 Personalbedarf und Einstellung
Der Betriebsinhaber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Betriebsrat über den künftigen Personalbedarf und damit einhergehende Maßnahmen zu unterrichten. Die Information hat rechtzeitig zu erfolgen, dh insbesondere nicht erst, nachdem etwaige Maßnahmen getroffen wurden. Das Gesetz unterscheidet nicht höheren oder niedrigeren Personalbedarf. Sofern konkret absehbar ist, dass künftig ein höherer oder niedrigerer Personalbedarf besteht, wäre dies dem Betriebsrat sohin mitzuteilen. Auch sonstige Personalentwicklung kann grundsätzlich darunterfallen.