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Dokument-ID: 1258834
7.2.4 Verfahrensbesonderheiten
In Arbeitsrechtssachen, die keine betriebsverfassungsrechtlichen Sachen darstellen, können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches sowie der jeweilige Arbeitgeber auf Feststellen des Bestehens oder Nicht-Bestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder des Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden.