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Dokument-ID: 1258621
3.4.7 Vertretung nach außen
Grundsätzlich wird der Betriebsrat nach außen und gegenüber dem Betriebsinhaber bzw Arbeitgeber vom Betriebsratsvorsitzenden vertreten. Sofern der Betriebsratsvorsitzende verhindert ist, obliegt die Vertretung nach außen dem Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden.