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Dokument-ID: 1265584
5.4.2.2 Wohlfahrtseinrichtungen des Arbeitgebers
Der Betriebsinhaber kann freiwillig Wohlfahrtseinrichtungen zu Gunsten seiner Arbeitnehmer und deren Angehörigen schaffen. Die Errichtung liegt im alleinigen Ermessen des Betriebsinhabers.