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Sarah Lurf | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.3 Zeitlicher, örtlicher und persönlicher Geltungsbereich

Hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs tritt Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung gegenüber der Belegschaft grundsätzlich mit dem Folgetag ein, nachdem Betriebsinhaber und Betriebsrat unterschrieben haben (betrifft die „normative Wirkung“; die Wirksamkeit zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat – „schuldrechtliche Wirkung“ – tritt sofort mit der Unterschrift ein). Die ordnungsgemäße Kundmachung ist aber Wirksamkeitsvoraussetzung, sodass nach Leistung der Unterschriften zusätzlich die Kundmachung abzuwarten ist.

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