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Dokument-ID: 1279302
2.7 Recht auf Anhörung und Beratung
Allgemeine Anhörungs- und Beratungsrechte
Vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates muss monatlich zu folgenden Themen eine Beratung mit dem Arbeitgeber stattfinden: Abhaltung gemeinsamer Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen (§ 92 Abs 1 ArbVG).