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Dokument-ID: 1128065
6 Benützung betrieblicher Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers
Die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt, sind abgabenfrei. Darunter sind zB Erholungs- und Kurheime, Betriebskindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen sowie der betriebsärztliche Dienst zu verstehen.