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3 Mitarbeitergewinnbeteiligung
Rechtliche Grundlagen
§ 3 Abs 1 Z 35 EStG | Mitarbeitergewinnbeteiligung |
Allgemeines
Mit 01.01.2022 wurde durch das ÖkoStRefG 2022 eine abgabenrechtliche Begünstigung für die Gewinnbeteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers eingeführt. Definiert ist die Gewinnbeteiligung als Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre. Dh es wird auf den steuerlichen Vorjahresgewinn, somit den Gewinn abgestellt, der für die Steuerveranlagung für das dem Auszahlungsjahr vorangegangene Kalenderjahr maßgeblich ist.
Hinweis:
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG kann statt auf die unternehmensrechtlichen Werte auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden. Ansonsten ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Gewährung des Vorteils an alle aktiven Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern. Unter aktiven Arbeitnehmern sind nur jene Arbeitnehmer zu verstehen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und im Zeitpunkt der Gewährung der Gewinnbeteiligung im aufrechten Dienstverhältnis (unabhängig von dessen Dauer) stehen oder deren Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Gewährung der Gewinnbeteiligung (zB wegen Alterspension) zwar schon beendet ist, die aber in dem für die Gewinnbeteiligung maßgeblichen Wirtschaftsjahr beschäftigt waren. Dazu zählen auch Dienstverhältnisse, die arbeitsrechtlich aufrecht, aber zur Zeit unterbrochen sind, wie zB durch Karenz, Präsenzdienst, Freizeitphase bei geblockter Altersteilzeit, Sabbatical oder ähnliche Dienstfreistellungen. Eine Aliquotierung der Steuerbegünstigung anhand des Beschäftigungsausmaßes ist zulässig aber nicht zwingend vorzunehmen (vgl LStR Rz 112e).
Hinweis:
Unter Gruppen von Arbeitnehmern sind beispielsweise zu verstehen: alle Angestellten, alle Arbeiter, bestimmte Berufsgruppen (zB Außendienstmitarbeiter, kaufmännisches Personal, technisches Personal) oder alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit einer bestimmten Anzahl von Jahren. Auch ein einzelner Arbeitnehmer kann eine Gruppe darstellen, wenn das Gruppenmerkmal auf diesen zutrifft (vgl BMF-Info 2022-0.227.090).
Da die Gewinnbeteiligung als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen ist, zählen zu den aktiven Arbeitnehmer auch jene Personen, deren Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Gewährung der Gewinnbeteiligung zwar schon beendet ist, die aber zum Unternehmenserfolg des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres beigetragen haben.
Da die Gewinnbeteiligung als Beteiligung am Vorjahresergebnis zu verstehen ist, zählen zu den aktiven Arbeitnehmer auch jene Personen, deren Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Gewährung der Gewinnbeteiligung zwar schon beendet ist, die aber zum Unternehmenserfolg des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres beigetragen haben.
Innerhalb aller Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern kann die Höhe des gewährten Vorteils unterschiedlich gestaffelt sein (zB im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges). Ein unterscheidendes Merkmal in Form der Erreichung einer individuellen Zielvorgabe ist für die Zuordnung bestimmter Arbeitnehmer zu einer Gruppe allerdings nicht geeignet. Dabei handelt es sich um individuelle Leistungsbelohnungen, die gem § 67 Abs 1 und 2 EStG oder bei monatlicher Auszahlung als laufender Bezug zu versteuern sind (vgl BMF-Info 2022-0.227.090).
Damit die Steuerbefreiung für die übrigen Mitarbeiter nicht verlorengeht sollten die Gründe, warum an einzelne Mitarbeiter keine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt wird, nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien im Voraus festgelegt werden.
Die Auszahlung einer Gewinnbeteiligung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 EStG erfolgen und nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.
Innerbetriebliche Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern sind jedoch zulässig. Daher können bisher individuell ohne Rechtsanspruch oder bisher aufgrund einer Vereinbarung iSd § 68 Abs 5 Z 7 EStG gewährte Prämien als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen für Mitarbeitergewinnbeteiligungen erfüllt sind.
Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber (freiwillig) gewährt wurden, gelten nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns. Derartige bisher individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen können als steuerfreie Gewinnbeteiligung gewährt werden, wenn diese allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird (vgl BMF-Info 2022-0.227.090).
Beispiel:
Mitarbeiter A wurde in den letzten Jahren jährlich auf Basis einer Vereinbarung im Dienstvertrag eine Erfolgsprämie gewährt. Diese Erfolgsprämie kann ab 01.01.2022 als Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, wenn diese künftig allen Mitarbeitern oder Gruppen von Mitarbeitern gewährt wird.
Beispiel:
In einer innerbetrieblichen Vereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG wurde für das kaufmännische Personal vor einigen Jahren ein Prämienmodell entwickelt, wonach den Mitarbeitern eine Erfolgsprämie zusteht, wenn die vereinbarten Gewinnzielen erreicht werden. Nachdem die Betriebsvereinbarung für eine bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gilt, erfüllt diese Erfolgsprämie die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 35 EStG und kann an Mitarbeiter bis zu jeweils EUR 3.000,– im Kalenderjahr steuerfrei gewährt werden (vgl BMF-Info 2022-0.227.090).
Die Höhe der Gewinnbeteiligung kann, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, auch von leistungsbezogenen Kriterien, wie beispielsweise Umsatz, Erlös, Deckungsbeitrag etc, abhängig sein.
Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung keine Auswirkung. Eine Aliquotierung der Steuerbegünstigung ist nicht vorzunehmen.
Höhe Freibetrag
Die Begünstigung ist pro Arbeitnehmer mit maximal EUR 3.000,– begrenzt und ist an das Vorliegen eines Gewinnes des Arbeitgebers geknüpft (vgl § 3 Abs 1 Z 35 EStG). Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist in das Lohnkonto aufzunehmen und am Jahreslohnzettel auszuweisen. Basis für die Befreiung nach § 3 Abs 1 Z 35 EStG ist der Bruttobetrag der Mitarbeitergewinnbeteiligung vor Abzug der SV-Beiträge.
Die Begünstigung ist jedoch betragsmäßig begrenzt sein. Sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen dürfen den steuerlichen Vorjahresgewinn nicht übersteigen.
Wird diese Grenze überschritten, dann ist die Zuwendung steuerpflichtig. Bei einer allfälligen Überschreitung des Höchstbetrages haftet der Arbeitgeber hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung beim jeweiligen Arbeitnehmer entfällt (vgl § 3 Abs 1 Z 35 EStG).
Die steuerfreie Gewinnbeteiligung in Höhe von max EUR 3.000,– pro Kalenderjahr kann sowohl gemeinsam mit dem laufenden Bezug als auch als sonstiger Bezug gewährt werden. Sie erhöht jedoch nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Neben einer steuerfreien Gewinnbeteiligung können auch weiterhin steuerpflichtige Prämien oder Provisionen ausbezahlt werden (vgl BMF-Info 2022-0.227.090).
Hinweis:
Der einzelne Arbeitnehmer kann im Kalenderjahr nicht mehr als EUR 3.000,– an steuerfreier Gewinnbeteiligung erhalten. Insbesondere bei mehreren Arbeitgebern im Jahr könnte es sonst zu einer Überschreitung des Maximalbetrages kommen. In diesen Fällen ist dann § 41 Abs 1 Z 14 EStG zu beachten und es kommt im Rahmen einer Pflichtveranlagung zu einer Nachversteuerung des übersteigenden Betrages (vgl AbgÄG 2022).
Sozialversicherung
Werden Mitarbeitergewinnbeteiligungen nach dem Ende des Dienstverhältnisses ausbezahlt, so sind diese im Beendigungsmonat beitragspflichtig abzurechnen. Eine Aufrollung ist durchzuführen (vgl DGservice Nr 3/September 2023).