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3 Prämien- und Provisionsmodelle
Vorbemerkungen
Prämien und Provisionen werden in erster Linie durch Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag geregelt, wobei der Kollektivvertrag hier als potenziell in Betracht kommende Rechtsquelle außer Acht gelassen werden kann. Nur ausnahmsweise kommt auch eine Regelung durch Betriebsvereinbarung in Betracht. So kann gem § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG die Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen mittels Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Gleiches gilt gem Z 16 für Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten, die nicht bloß einzelnen Arbeitnehmern zugutekommen. § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG ermächtigt die Betriebsvereinbarung unter der Voraussetzung, dass keine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung vorliegt, zur Einführung und inhaltlichen Ausgestaltung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen sowie akkordähnlichen Prämien und Entgelten, die auf statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruhen, sowie der maßgeblichen Grundsätze (Systeme und Methoden) für die Ermittlung und Berechnung dieser Löhne bzw Entgelte.