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Diana Holzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Provisionen und Prämien

Rechtliche Grundlagen

§§ 10–12 AngG

Provisionen

§ 14 AngG

Gewinnbeteiligung

Definition

Im Normalfall des Zeitlohnes wird dem Arbeitnehmer ein bestimmter Arbeitszeitraum ohne Berücksichtigung des Arbeitserfolges abgegolten. Im Gegensatz dazu stehen Vereinbarungen, nach denen das Entgelt des Arbeitnehmers von einem bestimmten eingetretenen Erfolg abhängig sein soll, also zB dem Erfolg seiner Tätigkeit oder dem Erfolg des Unternehmens an sich.

Solche Entgeltbestandteile sollen den Arbeitnehmer motivieren, bestimmte Ergebnisse und Ziele zu erreichen.

Erfolgsabhängige Entgeltbestandteile sind zB:

  • Provisionen
  • Prämien
  • Gewinnbeteiligungen

Da erfolgsabhängige Entgeltbestandteile von externen Faktoren und dem Engagement des Arbeitnehmers abhängig sind, wird das Entgelt in jeder Abrechnungsperiode unterschiedlich hoch sein.

Provision

Durch Zahlung einer Provision soll ein Arbeitnehmer zum Abschluss möglichst vieler Geschäfte für den Arbeitgeber motiviert werden. Unterschieden werden verschiedene Arten von Provisionen:

  • Vermittlungs- oder Abschlussprovision
  • Betreuungsprovision
  • Folgeprovision

Der Regelfall ist die Vermittlungsprovision, bei der der Arbeitnehmer für die erfolgreiche Vermittlung eines Geschäftes mit dem Arbeitgeber eine (betraglich fixe oder prozentuell am „Wert des Geschäftes“ bemessene) Zahlung erhält.

Musterformulierung: Vermittlerprovision

Für jeden vom Arbeitnehmer vermittelten Geschäftsabschluss erhält der Arbeitnehmer pauschal …

Altervativ: Die Provisionen für vermittelte Geschäfte betragen gestaffelt nach dem Wert der/des …:

Bis 50,–: 2 %
Von 51,– bis 200,–: 5 %
Von 201,– bis 500,–: 7 %
Etc

Betreuungsprovisionen entlohnen den Arbeitnehmer für die Erhaltung oder den Ausbau einer bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem Arbeitgeber.

Musterformulierung: Betreuungsprovision

Erwirbt ein Bestandskunde aufgrund des Tätigwerdens des Arbeitnehmers weitere Produkte/Dienstleistungen des Arbeitgebers, wobei das vom Kunden zu zahlende Entgelt mindestens EUR … (pro Monat) beträgt, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Provision iHv … % des …

Folgeprovisionen sehen eine Entlohnung des Arbeitnehmers vor, wenn eine (von ihm) angebahnte Geschäftsbeziehung eine bestimmte Dauer erreicht.

Musterformulierung: Treueprovision

Bleibt das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer geworbenem Kunden mindestens drei Jahre aufrecht bestehen, dann erhält der Arbeitnehmer zusätzlich EUR … pro Kunde.

Prämie (Bonus)

Prämien werden regelmäßig für den Fall vereinbart, dass der Arbeitnehmer bestimmte Ziele erreicht.

Der Anspruch auf die Auszahlung der Prämie ist vom Erreichen der Ziele in vorab getroffenen Vereinbarungen abhängig (so genannte Zielvereinbarungen). Die zu erreichenden Ziele können sehr unterschiedlich formuliert werden und zB auf folgende Elemente abstellen:

  • Von der Abteilung des Arbeitnehmers im Folgejahr zu erzielender Umsatz
  • Vom Unternehmen im Folgejahr zu erzielender Umsatz
  • Vom Arbeitnehmer zu erreichende definierte qualitative Ziele (Führungsstärke, Ausbildungen, Entwicklung bestimmter Märkte, Aufbau eines Teams etc)
  • Vom Arbeitnehmer im Folgejahr umzusetzende Projekte
  • Etc

Musterformulierung: Zielerreichungsbonus

Einmal pro Kalenderjahr erhält der Arbeitnehmer einen maximalen Zielbonus iHv EUR … brutto. Dieser wird jeweils am […] in dem Ausmaß fällig, in dem der Arbeitnehmer die in der jeweils am Jahresanfang festzulegenden Zielvereinbarung schriftlich vereinbarten Ziele erreicht hat.

Einmalprämie: Möchte der Dienstgeber verhindern, dass aus einer über mehrere Jahre hindurch gewährten Prämie, die einmalig jeweils pro Jahr zur Auszahlung gelangt, ein Rechtsanspruch des Dienstnehmers entsteht, so ist jedenfalls vor jeder Auszahlung der Jahresprämie auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Ein solcher Unverbindlichkeitsvorbehalt weist darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird. Auch durch die wiederholte Gewährung soll kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen. Es soll dem Arbeitgeber von Fall zu Fall überlassen bleiben, neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Leistung weiter gewähren will (vgl OGH 8 ObA 33/21t).

Ein Sonderfall ist der so genannte Long-Term-Incentive-Bonus. Ein solcher Bonus soll dem Arbeitnehmer gleichsam einer Treueprämie dann zustehen, wenn er zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Stichtag noch ein aufrechtes Arbeitsverhältnis hat. Prämien dieser Art dienen dazu Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden.

Musterformulierung: Long-Term-Incentive-Bonus

Der Arbeitnehmer erhält einen Treuebonus iHv EUR … pro Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis zum … des jeweiligen Vorjahres aufrecht und beidseitig ungekündigt ist. Der Treuebonus wird bei Vorliegen der Voraussetzungen jeweils zum … in voller Höhe fällig. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem … aus dem Unternehmen aus, dann steht der Treuebonus anteilig zu.

Gewinnbeteiligung

Die Gewinnbeteiligung unterscheidet sich dadurch entscheidend von der Provision oder der Prämie, dass sie nicht an eine individuelle Leistung des Arbeitnehmers anknüpft, sondern vom Erfolg des Unternehmens (oder einer Untereinheit desselben) abhängig gemacht wird.

Musterformulierung: Gewinnbeteiligung

Einmal pro Kalenderjahr erhält der Arbeitnehmer eine prozentuelle Beteiligung am Gewinn laut Jahresabschluss iHv … %. Die Beteiligung wird am Ende des Kalendermonats fällig, in dem der Jahresabschluss festgestellt wird.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bereits bei Vereinbarung des erfolgsabhängigen Entgeltbestandteiles sollte beachtet werden, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses je nach Ausgestaltung unterschiedliche Ansprüche hat.

Bei Provisionen hat der Arbeitnehmer grundsätzlich auch nach seinem Ausscheiden Anspruch auf Auszahlung jener Provisionen, die seinem Tätigwerden während aufrechten Arbeitsverhältnisses zuzuschreiben sind. Vereinbart werden kann aber, dass Provisionen nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erworben werden können (9 ObA 179/89).

Ansprüche auf Gewinnbeteiligungen, also solche Entgeltbestandteile, die allein vom Erfolg des Unternehmens abhängig sind, enden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach dem Ausscheiden besteht daher kein Anspruch auf Auszahlung von Umsatzbeteiligungen mehr (14 Ob 184/86).

Prämien, die vertraglich für ein ganzes Jahr zustehen, genauso wie Gewinnbeteiligungen sind nach der zwingenden Regel des § 16 AngG bei Beendigung aliquot auszuzahlen. Nach der Rsp ist eine Vereinbarung, dass eine Prämie nur dann zusteht, wenn er Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag vor Fälligwerden der Prämie noch ein aufrechtes, nicht gekündigtes Arbeitsverhältnis hat, unzulässig (8 ObA 127/00k; OLG Wien 8 Ra 115/03w). Aber, vgl 8 ObA 33/21t, wo der OGH die Zulässigkeit bejaht, wenn der Arbeitgeber nicht vor Beginn eines bestimmten Zeitraums kundgetan hat, dass bei Erreichung einer wirtschaftlichen Kennzahl eine Prämie oder Provision ausgezahlt wird.