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Dokument-ID: 073376
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 57. Mitteilung des Wahlergebnisses
idF BGBl. Nr. 563/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.