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Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 14. Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
idF BGBl. I Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004
Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer im § 13 genannten Gründe führen.