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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 51. Teilzeit für Adoptiv- und Pflegeeltern
idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
Die §§ 44 bis 50 gelten auch für Adoptiv- oder Pflegeeltern mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Elternteil die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.