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Dokument-ID: 048638
Vorschrift
Gutsangestelltengesetz (GAngG )
§ 34. Frist zur Geltendmachung der Ansprüche.
idF BGBl. Nr. 538/1923 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1923
Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der §§ 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrag im Sinne des § 31 müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.