© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Ihre Suche nach betriebsvereinbarung lieferte 441 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (4) Vorvertragliches Stadium Vorvertragliches Stadium (4)
- (22) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (22)
- (18) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (18)
- (56) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (56)
- (20) Arbeitszeit Arbeitszeit (20)
-
(32)
Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt
(32)
- (8) Entgelt Entgelt (8)
- (6) Mehrarbeit, Überstunden Mehrarbeit, Überstunden (6)
- (1) Prämien, Provisionen Prämien, Provisionen (1)
- (5) Sonderzahlungen Sonderzahlungen (5)
- (3) Ausfallsentgelt Nicht-Leistungszeiten Ausfallsentgelt Nicht-Leistungszeiten (3)
- (5) Steuerfreie Bezüge Steuerfreie Bezüge (5)
- (2) Abrechnung Sozialversicherung Abrechnung Sozialversicherung (2)
- (1) Abrechnung Sonstige Abzüge Abrechnung Sonstige Abzüge (1)
- (1) Lohn- und Sozialdumping Lohn- und Sozialdumping (1)
- (1) Dienstreisen, Reisekosten Dienstreisen, Reisekosten (1)
- (10) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (10)
- (13) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (13)
- (3) Telearbeit Telearbeit (3)
- (1) Besondere Gruppen von Arbeitnehmern Besondere Gruppen von Arbeitnehmern (1)
- (21) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (21)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (1) Betriebsübergang bzw -auflösung Betriebsübergang bzw -auflösung (1)
- (17) Mustervorlagen Mustervorlagen (17)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 69. Übertragung von Aufgaben
idF BGBl. Nr. 833/1992 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1993
(1) Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
(2) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen. Einem Ausschuß sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung übertragen werden.
(3) Der Betriebsrat kann in der Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen. Im übrigen gilt Abs. 2 zweiter Satz.
(4) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als tausend Arbeitnehmern kann der Betriebsrat in der Geschäftsordnung geschäftsführende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In solchen Ausschüssen muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des Betriebsrates stellt, vertreten sein. Die Beschlüsse in diesen Ausschüssen haben einhellig zu erfolgen. Kommt ein Beschluß nicht zustande, entscheidet der Betriebsrat. Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß §§ 108 bis 112 kann den geschäftsführenden Ausschüssen nicht übertragen werden.
(5) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 bis 4 ist § 67 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.