© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Ihre Suche nach Betriebsrat lieferte 715 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (3) Vorvertragliches Stadium Vorvertragliches Stadium (3)
- (28) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (28)
- (7) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (7)
- (34) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (34)
- (14) Arbeitszeit Arbeitszeit (14)
- (12) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (12)
- (7) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (7)
- (7) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (7)
- (4) Telearbeit Telearbeit (4)
- (48) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (48)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (2) Betriebsübergang bzw -auflösung Betriebsübergang bzw -auflösung (2)
- (12) Mustervorlagen Mustervorlagen (12)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 77. Geschäftsführung
idF BGBl. Nr. 394/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die §§ 67 Abs. 1, 3 und 4, 68, 69 Abs. 1, 2 und 3, 70 Z 1 und 4, 71 und 72 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Vorsitzende hat den Betriebsausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder.