© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Ihre Suche nach Betriebsrat lieferte 715 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (3) Vorvertragliches Stadium Vorvertragliches Stadium (3)
- (28) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (28)
- (7) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (7)
- (34) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (34)
- (14) Arbeitszeit Arbeitszeit (14)
- (12) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (12)
- (7) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (7)
- (7) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (7)
- (4) Telearbeit Telearbeit (4)
- (48) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (48)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (2) Betriebsübergang bzw -auflösung Betriebsübergang bzw -auflösung (2)
- (12) Mustervorlagen Mustervorlagen (12)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
IV. TEIL
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 160. Strafbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 15, 55 Abs. 3, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 115 Abs. 4 und 117 Abs. 1 bis 4 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu ahnden.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
- des § 55 Abs. 3 der Wahlvorstand,
- der §§ 15, 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1 und 117 Abs. 1 bis 4 der Betriebsrat,
- des § 108 Abs. 3 oder des § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 113 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und,
- des § 115 Abs. 4 der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.