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Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag
Nichtigkeit der Wahl
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit durch Feststellungsklage bei Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichtes über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.