© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Ihre Suche nach wahl betriebsrat lieferte 119 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (7) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (7)
- (5) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (5)
- (5) Arbeitszeit Arbeitszeit (5)
- (2) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (2)
- (2) Telearbeit Telearbeit (2)
- (5) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (5)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (1) Mustervorlagen Mustervorlagen (1)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 42. Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
idF BGBl. Nr. 22/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1974
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
- Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
- Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
- Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
- Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- Wahl der Rechnungsprüfer;
- Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
- Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 40 Abs. 3.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.