© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Ihre Suche nach wahl betriebsrat lieferte 119 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (7) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (7)
- (5) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (5)
- (5) Arbeitszeit Arbeitszeit (5)
- (2) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (2)
- (2) Telearbeit Telearbeit (2)
- (5) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (5)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (1) Mustervorlagen Mustervorlagen (1)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 236. Engerer Ausschuss
idF BGBl. I Nr. 82/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004
Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SE-Betriebsrates; für ihn gilt § 235 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des § 241 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.