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Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 9. Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
idF BGBl. I Nr. 140/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Vertretung von Frauen in Kommissionen
(BGBl. I Nr. 140/2011)