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Abweichungsmöglichkeiten
Das AZG sieht eine Reihe von Ausnahmen der täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden sowie der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden vor. Diese Ausnahmen sollen die Arbeitszeitgestaltung in Betrieben erleichtern. Um diese Ausnahme in Anspruch zu nehmen, sind die gesetzlich geregelten Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind zu beachten, andernfalls droht deren Unwirksamkeit. Bei Unwirksamkeit der gewählten Arbeitszeitmodelle werden Teile der Normalarbeitszeit zu Mehr- oder Überstunden, die höher zu entlohnen sind. Damit verbunden sind seit dem 01.01.2015 auch Sanktionen für Lohndumping.