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Dokument-ID: 1051015
Private Dienstverhinderungen
Gem § 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.